Satzung des Förderverein der Stiftung Diakonie Hunsrück

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein „Förderverein der Stiftung Diakonie Hunsrück e.V.“ ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach (VR Nr. 457) eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Simmern/Hunsrück.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der diakonischen Alten- und Krankenhilfe in der Region des Kirchenkreises Simmern-Trarbach, insbesondere die Förderung und Unterstützung der durch den Verein gegründeten Stiftung Diakonie Hunsrück mit Sitz in Simmern/Hunsrück, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

    Der Verein kann zur Verwirklichung seines Vereinszweckes auch in seinem Eigentum stehende Immobilien oder Einrichtungen Dritten zur Nutzung überlassen bzw. verpachten und gegebenenfalls den Verkauf der vereinseigenen Immobilien vornehmen.
  2. Zur Erreichung des Zwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

    • Präsentation von diakonischen Projekten der Stiftung,
    • Finanzielle Unterstützung der Stiftung im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins,
    • Wahrnehmung und Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten für die Stiftung,
    • Unterstützung und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung,
    • Unmittelbare finanzielle Unterstützung einzelner diakonischer Projekte im Bereich der Stiftung.

  3. Der Verein wird in Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelerwerb und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

  1. Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden und
    3. sonstige Einnahmen und Zuwendungen jeder Art.
  3. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL und damit zugleich Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.

Bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins sind die Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe zu beachten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der einem Evangelischen Bekenntnis angehört und sich verpflichtet, sich nach Kräften für den in § 2 genannten Vereinszweck einzusetzen.
  2. Ferner können dem Verein juristische Personen beitreten, die der Evangelischen Kirche zugeordnet sind.
  3. Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung des Antrags ist nicht zu begründen.
  4. Einzelmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festsetzt wird. Juristische Personen als Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe mit dem Vorstand vereinbart wird.
  5. Der Austritt eines Mitglieds ist zu jedem Termin zulässig, jedoch wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrags für das laufende Jahr dadurch nicht berührt.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn mit 2/3-Stimmenmehrheit festgestellt wird, dass ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein die Interessen des Vereins gefährdet. Dem Ausgeschlossenen steht Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Sie kann mit 2/3-Mehrheit den Vorstandsbeschluss aufheben. Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform, mindestens 14 Tage vor dem Termin und muss Zeit, Ort und Tagesordnung enthalten.
  2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung und sorgt für die Anfertigung eines schriftlichen Protokolls, welches vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied des Vereins, das diesem mindestens sechs Monate angehört, hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen entsenden je einen stimmberechtigten Vertreter in die Versammlung.
  3. Mitglieder haben das Recht, dem/der Vorsitzenden Anträge für die nächste Mitgliederversammlung einzureichen. Anträge, die drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich oder in Textform vorliegen und mindestens von drei Mitgliedern unterzeichnet sind, müssen von dem/der Vorsitzenden nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Geschäftsberichts, Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
    • Wahl zweier Kassenprüfer
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • Wahl des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Mitglieder
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes vorschreibt. Die Abstimmungen werden öffentlich vorgenommen, wenn kein Widerspruch erfolgt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern; seine Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Mindestens zwei, höchstens sechs Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied ernennt der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Simmern-Trarbach. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Alle drei Jahre scheiden 1/3 der Vorstandsmitglieder aus. Das erstmalige Ausscheiden wird durch Los bestimmt.
  2. Für zwischenzeitlich ausscheidende Vorstandsmitglieder nimmt der Vorstand Ersatzwahlen vor. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres sollen Vorstandmitglieder in der Regel aus dem Vorstand ausscheiden.
  4. Die Vorstände üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können aber besondere Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG - auch in Personalunion durch Vorstandmitglieder - ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
  5. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf das Vorliegen von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein stellt die Organmitglieder im Übrigen von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.

§ 9 Vertretung des Vereins

  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren 1. und 2. Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
  2. Der/Die Vorsitzende, der/die 1. und 2. Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten den Verein nach außen, insbesondere gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

§ 10 Vertretung des Vereins

  1. Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Er/Sie ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren erster/erste oder zweiter/zweite Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind. Bei wiederholter Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder seines/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin. Die Vorstandsmitglieder haben über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
  4. Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich oder in Textform zuzusenden ist. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung kein Widerspruch eingelegt wurde.

§ 11 Vertretung des Vereins

  1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    2. Vertretung des Vereins einschließlich der Verwaltung seines Vermögens
    3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan sowie die Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
    4. Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihre ersten/erste Stellvertreter/Stellvertreterin die Übernahme und Ausübung der Aufgaben als geborene Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung Diakonie Hunsrück und als Mitglieder des Vorstandes des „Förderkreisvereins Sozialstationen im Rhein-Hunsrück-Kreis e.V.“ mit Sitz in Simmern/Hunsrück.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorlagen, die vom Vorstand vorbereitet sind. Zur Beschlussfassung bedarf es einer 2/3-Stimmenmehrheit der Anwesenden.
  2. Sollte die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks unmöglich werden oder der Verein aus einem anderen Grund aufhören müssen zu bestehen, so kann die Auflösung nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ¾ der Anwesenden dem Beschluss zustimmt. Dieser Beschluss wird erst gültig, wenn eine zweite Mitgliederversammlung, die vier bis acht Wochen später einzuberufen ist, dem Beschluss mit 3/4-Stimmenmehrheit beitritt.
  3. Satzungsänderungen, die die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL..
  4. Im Falle der Auflösung fällt das nach Abzug aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen an die Stiftung Diakonie Hunsrück im Wege der Zustiftung.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung in der von der Mitgliederversammlung vom 12.12.2012 beschlossenen Fassung, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter Vereinsnummer 457, wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.11.2017 geändert und neu gefasst. Die Satzungsneufassung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die Satzungsneufassung wurde am 15.02.2018 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter der Vereinsnummer 457 eingetragen.

Simmern/Hunsrück, den 30.11.2017