Satzung der Stiftung Diakonie Hunsrück

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung Diakonie Hunsrück“ und hat ihren Sitz in Simmern/Hunsrück.
  2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne der §§ 3 Absatz 6, 12 des Landesstiftungsgesetzes RLP.

§ 2 Sitzungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe und Krankenpflege im Kirchenkreis Simmern-Trarbach in diakonischer Trägerschaft.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer inländischer steuerbegünstigter Körperschaften, z.B. für Trägerkörperschaften und/oder Betreiberkörperschaften, die nachgenannte Zwecke im Kirchenkreis Simmern-Trarbach erfüllen:
    • Betrieb diakonischer Altenpflegeheime und Sozialstationen,
    • Durchführung. diakonischer Projekte in der Alten- und Krankenhilfe,
    • Durchführung von Fortbildungsprojekten in der diakonischen Alten- und Krankenhilfe,
    • Durchführung/Förderung des diakonischen Ehrenamts in der Alten- und Krankenhilfe
    • Durchführung/Förderung diakonischer Teilhabeprojekte für alte Menschen
  4. Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. Sie darf sich zu diesem Zweck auch an steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen beteiligen.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Mitgliedschaft im Diakonischen Werk

Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Spitzenverbandes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch dem Diakonischen Spitzenverband der Evangelischen Kirche in Deutschland mit seinen Fachverbänden angeschlossen. Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind die Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. zu beachten.

§ 4 Stiftungsvermögen, Teilverbrauch

  1. Das Stiftungsanfangsvermögen besteht aus 2.000.000,00 Euro (in Worten zweimillionen Euro)
  2. Die Stiftung ist eine Teilverbrauchsstiftung. Insoweit dürfen bis zu 2,5% des Anfangsbarkapitals – d.h. maximal 50.000,00 Euro – pro Kalenderjahr für satzungsmäßige Zwecke verbraucht werden. Im Übrigen ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert zu erhalten.
  3. Das zu erhaltende anteilige Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens, die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen und die zulässigen Teilverbrauchskapitalentnahmen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Personen ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Sie erhalten ferner Ersatz ihrer Reisekosten in Höhe der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen.
  4. Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Dies gilt auch im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Stiftung.
  5. Die Stiftung kann im Rahmen ihrer steuerlichen Gemeinnützigkeit rechtlich unselbständige, steuerbegünstigte Stiftungen als Treuhänderin unterhalten und verwalten, soweit diese gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen wie die Stiftung.

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe der Stiftung

  1. Organe sind
    1. das Kuratorium
    2. der Vorstand
    3. die Geschäftsführung
  2. Die Organmitglieder sowie andere Mitarbeitende in leitender Stellung müssen in der Regel einem evangelischen Bekenntnis angehören. Sie sind dem kirchlich-diakonischen Auftrag verpflichtet. Sie müssen Auftrag und Selbstverständnis der Stiftung achten und aktiv die Ziele und Aufgaben der Stiftung unterstützen.
  3. Die Mitglieder der Organe scheiden spätestens mit dem Ende der Amtszeit aus, in der sie das 75. Lebensjahr vollendet haben. Davon kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in den ersten Jahren der Dauer der Stiftung, abgewichen werden.
  4. Die Mitglieder der zu Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
  5. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von dem Stifter berufen und sind im Stiftungsgeschäft namentlich benannt. Sie haben eine feste Amtszeit bis zum 31.12.2020.
  3. Nach Ablauf dieser ersten Gründungsamtsperiode des Kuratoriums setzt sich das Kuratorium aus drei geborenen und maximal zwei weiteren gewählten Mitgliedern zusammen. Das so aus drei Mitgliedern bestehende Kuratorium ergänzt sich sodann durch Zuwahl mit maximal zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied, das vom Kuratorium durch Zuwahl berufen wurde, kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Stimmen abberufen werden. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Geborene Mitglieder sind:
    1. Der Superintendent des Kirchenkreises Simmern-Traben oder in dessen Vertretung ein hauptamtliches Mitglied der KSV
    2. Der Vorstandsvorsitzende des FRICKE-VEREIN (künftig Förderverein der Stiftung)
    3. Der Stellvertretende Vorsitzende des FRICKE-VEREIN.
  4. Die Amtszeit der gewählten Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zur Nachberufung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt.
  5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende / seinen Vorsitzenden und die Stellvertretung.
  6. Die geborenen Kuratoriumsmitglieder zu 2. und 3. werden durch das Kuratorium selber ebenfalls im Wege der Zuwahl bestimmt, wenn und soweit der FRICKE-VEREIN als Förderverein der Stiftung Diakonie Hunsrück nicht mehr existieren sollte.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wacht darüber, dass der Stifterwille und die Satzung eingehalten werden.
  2. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Bestellung der Vorstandsmitglieder,
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    3. Feststellung der/des vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung /Jahresabschlusses,
    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    5. Feststellung des vom Vorstand jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplanes,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung,
    7. Genehmigung von Beschlüssen des Vorstandes über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben, die den Rahmen der laufenden Gebäudeunterhaltung überschreiten,
    8. Genehmigung für die Aufnahme von Darlehen, die den Betrag von 25.000,00 Euro (fünfundzwanzigtausend) überschreiten,
    9. Grundsatzentscheidungen der Stiftung,
    10. Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder.

§ 11 Zusammentreten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wird von seiner/seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreter/in, schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss  mindestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstag abgesandt werden.
  2. Der Vorstand sowie die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer sind verpflichtet / berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium kann die Teilnahme ausschließen.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Bei Beschlüssen über die Berufung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist die  Zustimmung der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder eine Aufhebung der Stiftung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Kuratoriums. Die Zuwahl von Kuratoriumsmitgliedern bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Kuratoriums.
  5. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn die / der Vorsitzende des Kuratoriums oder ihr/e / sein/e Stellvertreter/in eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse gemäß Absatz 4. In diesem Verfahren ist stets die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung muss innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe bei der/dem Vorsitzenden vorliegen. Die Aufzeichnung der/des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung wird in der darauf folgenden Kuratoriumssitzung zu Protokoll genommen.
  6. In Fällen, in denen Mitglieder des Kuratoriums oder Mitglieder des Vorstandes persönlich betroffen sind, sind sie von der Teilnahme an diesem Tagesordnungspunkt ausgeschlossen.
  7. Über die Beschlüsse des Kuratoriums wird eine Niederschrift geführt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin / dem Protokollführer unterzeichnet und den Kuratoriumsmitgliedern sowie den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von drei Wochen in Abschrift zugesandt.

§ 12 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an. Die Mitglieder des ersten Vorstandes, die vom Stifter im Stiftungsgeschäft benannt und bestellt sind, haben eine Amtszeit bis zum 31.12.2020.
  2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds wählt das Kuratorium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Es wird eine rollierende Wiederwahl jeweils eines Mitgliedes pro Jahr angestrebt.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden und deren / dessen Stellvertretung. Diese Wahl bedarf der Bestätigung des Kuratoriums. Der Vorstand gibt sich mit Genehmigung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung.
  4. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 13 Stellung und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Für rechtsverbindliche Erklärungen sind die Unterschriften der / des Vorsitzenden oder ihrer / seiner Stellvertretung und eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    2. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
    3. Vorlage des jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplanes an das Kuratorium,
    4. Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung an das Kuratorium,
    5. Vorlage des vom Kuratorium gebilligten Jahresabschlusses an die zuständige Stiftungsaufsicht
    6. Aufnahme von Darlehen bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro,
    7. Durchführung von Bauvorhaben im Rahmen der laufenden Gebäudeunterhaltung,
    8. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers, Festsetzung ihrer / seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung.

§ 14 Zusammentreten des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens viermal jährlich, von seiner / seinem Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit Zweiwochenfrist, gerechnet ab Absendung.
  2. Der Vorstand wird von seiner/seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreter/in, schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss mindestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstag abgesandt werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn die / der Vorsitzende des Vorstandes oder ihr/e / sein/e Stellvertreter/in eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Die Zustimmung muss innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe bei der/dem Vorsitzenden vorliegen. Die Aufzeichnung der/des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung wird in der darauf folgenden Vorstandssitzung zu Protokoll genommen.
  5. In Fällen, in denen Mitglieder des Vorstandes persönlich betroffen sind, sind sie von der Teilnahme an diesem Tagesordnungspunkt ausgeschlossen.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift geführt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin / dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von drei Wochen in Abschrift zugesandt.

§ 15 Geschäftsführerin / Geschäftsführer

  1. Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach den vom Kuratorium und Vorstand festgelegten Richtlinien. Sie / Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
  2. Das Kuratorium kann auf einstimmigen Beschluss auch einen Vorstand der Stiftung in entgeltlicher Tätigkeit im Haupt- oder Nebenamt als Geschäftsführer der Stiftung bestellen. Die Konditionen des Entgeltes sind dann durch das Kuratorium mit einstimmigem Beschluss festzulegen.
  3.  Sie / Er hat die Rechtstellung einer besonderen Vertreterin / eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
  4. Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Mit Dreiviertelmehrheit kann der Vorstand ihre / seine Teilnahme ausschließen, sofern er/sie nicht in Personalunion Vorstandsmitglied ist.

§ 16 Kirchenrechtliche Zustimmungsklausel für die Gründung von Tochtergesellschaften und für Beteiligungen

Die Stiftung darf mit Genehmigung des Landeskirchenamtes Gesellschaften gründen oder sich an diesen beteiligen. Dabei sind die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungsvorbehalte zu beachten.

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands.
  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 18 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

  1. Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 17 Absatz 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt und kirchlich sein.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Simmern-Trarbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke der Diakonie in seinem Kreisgebiet zu verwenden hat.

§ 19 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 20 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts und der kirchlichen Aufsicht im Rahmen der für sie zu beachtenden kirchenrechtlichen Bestimmungen.

Simmern/Hunsrück, den 30. November 2017